Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma
Heizungs- u. Sanitärtechnik Manzke GmbH
I. Allgemeines
1. Maßgebliche Vertragsgrundlage für
alle von uns (Auftragnehmer) übernommenen Aufträge
sind die beigefügten Allgemeinen Vertragsbedingungen
für die Ausführung von Bauleistungen, VOB Teil B
in der jeweils gültigen Fassung, und die nachstehenden
Geschäftsbedingungen; sie haben Vorrang vor abweichenden
Bedingungen des Auftraggebers.
2. Alle Vertragsabreden sollen aus Beweisgründen
schriftlich erfolgen; die dies insbesondere bei Änderungen
des Vertragsinhaltes und bei Vereinbarung zusätzlicher
Leistungen (B § 2 Nr. 5 und Nr. 6 VOB/B).
3. Angebote sind für den Auftragnehmer
nur 30 Kalendertage ab Erstelldatum bindend.
II. Angebots- und Entwurfsunterlagen
1. Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen
von Berechnungen, Kostenvoranschläge oder andere Unterlagen
dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt
noch dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind
bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an uns
zurückzugeben.
2. Behördliche und sonstige Genehmigungen
sind vom Auftraggeber zu beschaffen und dem Auftragnehmer
rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer
hat hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber zur Verfügung
zu stellen.
III. Preise
1. Für vom Auftraggeber angeordnete
Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden, sowie Arbeit
unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge von 25%
berechnet.
2. Eine Mehrwertsteuererhöhung kann
im nichtkauf-männischen Verkehr an den Auftraggeber weiter
berechnet werden, wenn die Ware bzw. Leistung nach dem Ablauf
von vier Monaten seit Vertragsschluss geliefert oder erbracht
wird.
IV. Zahlung
1. Alle Zahlungen sind aufs Äußerste
zu beschleunigen und vom Auftraggeber ohne jeden Abzug an
den Auftragnehmer zu leisten.
2. Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen; die
hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des
Zahlungspflichtigen.
3. Erfolgt eine Zahlung nicht fristgerecht
oder werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit
des Auftraggebers ernsthaft in Frage stellen oder wird ein
Scheck bzw. ein Wechsel nicht eingelöst, ist der Auftragnehmer,
nachdem er eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung
gesetzt und zugleich erklärt hat, dass er nach fruchtlosem
Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werde, nach fruchtlosem
Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, die Arbeiten einzustellen
und den Vertrag schriftlich zu kündigen (§ 9 Nr.
2 VOB/B).
V. Ausführungsbeginn und Montage
Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart,
so ist mit den Arbeiten unverzüglich nach Auftragsbestätigung,
spätestens jedoch 12 Werktage nach Aufforderung durch
den Auftraggeber zu beginnen, sofern der Auftraggeber die
gemäß II., Ziffer 2, erforderlichen Unterlagen
beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle
gewährleistet und eine eventuelle Sicherheit bzw. eine
vereinbarte Anzahlung beim Auftragnehmer eingegangen ist.
VI. Eigentumsvorbehalte
1. Der Auftragnehmer behält sich das
Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen
bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag
vor.
2. Soweit die Liefergegenstände wesentliche
Bestandteile des Grundstückes geworden sind, verpflichtet
sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten
Zahlungstermine dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände,
die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers
ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum
an diesen Gegenständen zurück zu übertragen.
3. Die Demontage und sonstigen Kosten gehen
zu Lasten des Auftraggebers.
4. Werden Liefergegenstände mit einem
anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt
der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentumsrecht
an dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderung des Auftragnehmers
entstanden ist, dies an den Auftragnehmer.
VII. Abnahme und Gefahrenübergang
1. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr
bis zur Abnahme der Anlage.
2. Wird die Anlage vor der Abnahme durch
höhere Gewalt oder andere objektiv unabwendbare, vom
Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt
oder zerstört, so hat er Anspruch auf Bezahlung der bisher
ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen
Kosten.
3. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme
in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn
über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen,
die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und
wenn der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen
einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben
hat.
4. Die Anlage ist nach Fertigstellung der
Leistung abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung
noch nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere nach erfolgter
probeweiser Inbetriebsetzung und für den Fall der vor-zeitigen
Inbetriebnahme (Baustellenheizung).
VIII. Haftung / Gewährleistung
1. Die Rechte und Pflichten der Vertragspartner
bei Mängeln an den erbrachten Leistungen richtet sich
nach § 13 der Allgemeinen Vertragsbedingungen für
die Ausführung von Bauleistungen, VOB Teil B (VOB/B).
2. Für Reparaturen und Ausbesserungen
können wir bis 6 Monate nach Ausführung Gewährleistungsansprüche
geltend gemacht werden.
3. Farbabweichungen geringeren Ausmaßes
(z. B. herstellungsbedingt) und Farbabweichungen, die auf
die Verwendung oder die Zusammenstellung unterschiedlicher
Materialien zurückzuführen sind, gelten als vertragsgemäß.
IX. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist das Amtsgericht Schwarzenbek
bzw. Landgericht Lübeck, soweit entweder beide Vertrags-parteien
Kaufleute sind oder der Auftraggeber eine juristische Person
des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen
Sondervermögens und der Auftragnehmer Kaufmann ist.
Schwarzenbek, 01.04.2004
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